Expertenwissen & Rechtsstand 2026
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Rechtssichere und fachlich fundierte Antworten zu Förderprogrammen (BAFA & KfW 458), Sanierungsfahrplan (iSFP), Wärmepumpen im Altbau und bauphysikalischen Nachweisen von Dr.-Ing. Alexander Peikos.
1. Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) & BAFA-Förderung
Der iSFP ist das bundesweit standardisierte Beratungsinstrument der Deutschen Energie-Agentur (dena) und des BAFA für Wohngebäude. Er wird von einem zertifizierten Energieeffizienz-Experten (dena/BAFA) nach einer Vor-Ort-Bestandsaufnahme erstellt und gliedert die Sanierung in logische Maßnahmenpakete (Schritt-für-Schritt) oder zeigt eine Gesamtsanierung zum KfW-Effizienzhaus auf.
Die 4 zentralen Vorteile:
1. Verdopplung der maximal förderfähigen Kosten: Bei BEG-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster) oder Anlagentechnik (außer Heizung) steigen die ansetzbaren Kosten von 30.000 € auf 60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr.
2. +5 % Extra-Zuschuss (iSFP-Bonus): Für alle im Fahrplan empfohlenen Maßnahmen an der Hülle und Anlagentechnik (außer Heizung) erhöht sich der BAFA-Zuschuss von regulär 15 % auf 20 % (Zuschuss zur iSFP-Erstellung selbst: 50 %, bis zu 650 € bei EFH/ZFH bzw. 850 € bei MFH).
3. 15 Jahre Gültigkeit: Der Sanierungsfahrplan bleibt 15 Jahre lang gültig – Sie können Maßnahmen flexibel über Jahre strecken, ohne den Bonusanspruch zu verlieren.
4. Keinerlei Umsetzungspflicht: Der iSFP verpflichtet Eigentümer zu keinem Zeitpunkt zu baulichen Maßnahmen.
Die 4 zentralen Vorteile:
1. Verdopplung der maximal förderfähigen Kosten: Bei BEG-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster) oder Anlagentechnik (außer Heizung) steigen die ansetzbaren Kosten von 30.000 € auf 60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr.
2. +5 % Extra-Zuschuss (iSFP-Bonus): Für alle im Fahrplan empfohlenen Maßnahmen an der Hülle und Anlagentechnik (außer Heizung) erhöht sich der BAFA-Zuschuss von regulär 15 % auf 20 % (Zuschuss zur iSFP-Erstellung selbst: 50 %, bis zu 650 € bei EFH/ZFH bzw. 850 € bei MFH).
3. 15 Jahre Gültigkeit: Der Sanierungsfahrplan bleibt 15 Jahre lang gültig – Sie können Maßnahmen flexibel über Jahre strecken, ohne den Bonusanspruch zu verlieren.
4. Keinerlei Umsetzungspflicht: Der iSFP verpflichtet Eigentümer zu keinem Zeitpunkt zu baulichen Maßnahmen.
Das BAFA fördert die Erstellung eines iSFP im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) mit 50 % des förderfähigen Beratungshonorars:
• Ein- und Zweifamilienhäuser: Bis zu 650 € Zuschuss (bei max. 1.300 € förderfähigen Beratungskosten).
• Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohneinheiten): Bis zu 850 € Zuschuss (bei max. 1.700 € förderfähigen Beratungskosten).
• Zusatzförderung für WEG: Weitere 250 € Zuschuss für die Erläuterung der Ergebnisse im Rahmen einer Eigentümerversammlung.
• Ein- und Zweifamilienhäuser: Bis zu 650 € Zuschuss (bei max. 1.300 € förderfähigen Beratungskosten).
• Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohneinheiten): Bis zu 850 € Zuschuss (bei max. 1.700 € förderfähigen Beratungskosten).
• Zusatzförderung für WEG: Weitere 250 € Zuschuss für die Erläuterung der Ergebnisse im Rahmen einer Eigentümerversammlung.
Nein. Der 5 % iSFP-Bonus und die Verdopplung des Kostenrahmens auf 60.000 € gelten ausschließlich für Maßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) beim BAFA (BEG EM). Die Heizungsförderung für Privatpersonen läuft separat über das Programm KfW 458 (maximal 30.000 € förderfähige Kosten für die 1. Wohneinheit). Ein iSFP schaltet bei der KfW keinen zusätzlichen Bonus frei, ist jedoch für die Dimensionierung der Heizlast (Vermeidung von Überdimensionierung) und ganzheitliche Systemeffizienz essenziell.
2. Heizungstausch & Wärmepumpe im Bestandsbau (KfW 458)
Die maximale Förderquote von 70 % gilt ausschließlich für selbstnutzende Wohneigentümer (Hauptwohnsitz) und kombiniert folgende Bausteine:
1. 30 % Grundförderung: Für alle Wohngebäude-Eigentümer (auch Vermieter) beim Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe oder Biomasseheizung.
2. + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus: Bis 31.12.2028 für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Gas-Etagenheizungen (beliebiges Alter) sowie mindestens 20 Jahre alter Gas- oder Biomasse-Zentralheizungen (sinkt ab 2029 degressiv).
3. + 30 % Einkommensbonus: Für selbstnutzende Eigentümer mit einem durchschnittlichen zu versteuernden Jahreseinkommen (zvE) des Haushalts von ≤ 40.000 € (gemäß Steuerbescheiden des vorletzten und vorvorletzten Jahres).
4. + 5 % Effizienzbonus: Für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. Propan R290) oder bei Erschließung von Erdreich, Wasser oder Abwasser.
Kappungsgrenze & Höchstbetrag: Die Boni addieren sich rechnerisch auf bis zu 85 %, die Förderquote ist jedoch gesetzlich auf maximal 70 % gedeckelt. Bei maximal 30.000 € anrechenbaren Ausgaben für die erste Wohneinheit (Einfamilienhaus) beträgt der Höchstzuschuss 21.000 € (zzgl. ggf. 2.500 € pauschaler Emissionsminderungszuschlag bei besonders staubarmen Biomasseanlagen).
1. 30 % Grundförderung: Für alle Wohngebäude-Eigentümer (auch Vermieter) beim Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe oder Biomasseheizung.
2. + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus: Bis 31.12.2028 für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Gas-Etagenheizungen (beliebiges Alter) sowie mindestens 20 Jahre alter Gas- oder Biomasse-Zentralheizungen (sinkt ab 2029 degressiv).
3. + 30 % Einkommensbonus: Für selbstnutzende Eigentümer mit einem durchschnittlichen zu versteuernden Jahreseinkommen (zvE) des Haushalts von ≤ 40.000 € (gemäß Steuerbescheiden des vorletzten und vorvorletzten Jahres).
4. + 5 % Effizienzbonus: Für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. Propan R290) oder bei Erschließung von Erdreich, Wasser oder Abwasser.
Kappungsgrenze & Höchstbetrag: Die Boni addieren sich rechnerisch auf bis zu 85 %, die Förderquote ist jedoch gesetzlich auf maximal 70 % gedeckelt. Bei maximal 30.000 € anrechenbaren Ausgaben für die erste Wohneinheit (Einfamilienhaus) beträgt der Höchstzuschuss 21.000 € (zzgl. ggf. 2.500 € pauschaler Emissionsminderungszuschlag bei besonders staubarmen Biomasseanlagen).
Ja, uneingeschränkt, sofern das Gesamtsystem thermisch und hydraulisch angepasst wird:
• Vorlauftemperatur entscheidet: Maßgeblich ist die erforderliche Vorlauftemperatur an den kältesten Wintertagen bei Norm-Außentemperatur (NAT nach DIN/TS 12831-1). Optimal sind Systemtemperaturen von ≤ 45–50 °C.
• Wirtschaftlichkeitsgrenze 55 °C: Bis 55 °C Vorlauf arbeitet eine moderne Propan-Wärmepumpe (R290) wirtschaftlich. Oberhalb von 55 °C sinkt der Wirkungsgrad pro zusätzlichem Kelvin um ca. 2,0 bis 2,5 %, wodurch die Jahresarbeitszahl (JAZ) unter den KfW-Mindestgrenzwert von 3,0 (nach VDI 4650) fallen kann.
• Gezielte Heizflächenoptimierung: Über eine raumweise Heizlastberechnung (DIN EN 12831-1) und einen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B (VdZ/KfW-Pflicht) werden unterdimensionierte Heizkörper ermittelt. Diese werden durch größere mehrlagige Standard-Plattenheizkörper (Typ 22/33 nach DIN EN 442) oder bei beengtem Raum durch aktive Wärmepumpen-Heizkörper mit integrierten leisen Lüftern ersetzt.
• Vorlauftemperatur entscheidet: Maßgeblich ist die erforderliche Vorlauftemperatur an den kältesten Wintertagen bei Norm-Außentemperatur (NAT nach DIN/TS 12831-1). Optimal sind Systemtemperaturen von ≤ 45–50 °C.
• Wirtschaftlichkeitsgrenze 55 °C: Bis 55 °C Vorlauf arbeitet eine moderne Propan-Wärmepumpe (R290) wirtschaftlich. Oberhalb von 55 °C sinkt der Wirkungsgrad pro zusätzlichem Kelvin um ca. 2,0 bis 2,5 %, wodurch die Jahresarbeitszahl (JAZ) unter den KfW-Mindestgrenzwert von 3,0 (nach VDI 4650) fallen kann.
• Gezielte Heizflächenoptimierung: Über eine raumweise Heizlastberechnung (DIN EN 12831-1) und einen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B (VdZ/KfW-Pflicht) werden unterdimensionierte Heizkörper ermittelt. Diese werden durch größere mehrlagige Standard-Plattenheizkörper (Typ 22/33 nach DIN EN 442) oder bei beengtem Raum durch aktive Wärmepumpen-Heizkörper mit integrierten leisen Lüftern ersetzt.
Als Richtwerte nach VDI 4645 und BEG-Fördervorgaben gelten:
• Bis 35 °C (Flächenheizung): Höchste Effizienz mit JAZ ≥ 4,0 bis 5,0.
• 35 °C bis 50 °C (angepasste Heizkörper): Sehr wirtschaftlicher und stabiler Betrieb mit JAZ ca. 3,5 bis 3,9.
• 50 °C bis 55 °C: Ökonomisch vertretbar bei modernen Propan-Wärmepumpen (R290).
• Über 55 °C bei Norm-Außentemperatur: Unwirtschaftlich; hier sollten vorab Dämmmaßnahmen (oberste Geschossdecke, Kellerdecke, Fenster) durchgeführt werden, um die Heizlast und Vorlauftemperatur dauerhaft zu senken.
• Bis 35 °C (Flächenheizung): Höchste Effizienz mit JAZ ≥ 4,0 bis 5,0.
• 35 °C bis 50 °C (angepasste Heizkörper): Sehr wirtschaftlicher und stabiler Betrieb mit JAZ ca. 3,5 bis 3,9.
• 50 °C bis 55 °C: Ökonomisch vertretbar bei modernen Propan-Wärmepumpen (R290).
• Über 55 °C bei Norm-Außentemperatur: Unwirtschaftlich; hier sollten vorab Dämmmaßnahmen (oberste Geschossdecke, Kellerdecke, Fenster) durchgeführt werden, um die Heizlast und Vorlauftemperatur dauerhaft zu senken.
3. Gebäudehülle & BAFA BEG Einzelmaßnahmen (TMA U-Werte)
Um den BAFA-Zuschuss von 15 % (bzw. 20 % mit iSFP-Bonus) zu erhalten, müssen die Bauteile nach Sanierung folgende Grenzwerte nach BEG TMA einhalten:
• Außenwände (WDVS / hinterlüftet): U ≤ 0,20 W/(m²K) (bei Innendämmung oder denkmalgeschützter Bausubstanz: U ≤ 0,25 bis 0,45 W/(m²K); das GEG-Mindestmaß liegt bei 0,24 W/(m²K)).
• Dachflächen (Steildach/Flachdach) & oberste Geschossdecke: U ≤ 0,14 W/(m²K).
• Fenster und Fenstertüren: U_w ≤ 0,95 W/(m²K) (Dachflächenfenster: U_w ≤ 1,0 W/(m²K); Haustüren: U_d ≤ 1,3 W/(m²K)).
• Kellerdecken & Decken gegen unbeheizt/Erdreich: U ≤ 0,30 W/(m²K) (Wände gegen unbeheizt/Erdreich: U ≤ 0,25 W/(m²K)).
• Außenwände (WDVS / hinterlüftet): U ≤ 0,20 W/(m²K) (bei Innendämmung oder denkmalgeschützter Bausubstanz: U ≤ 0,25 bis 0,45 W/(m²K); das GEG-Mindestmaß liegt bei 0,24 W/(m²K)).
• Dachflächen (Steildach/Flachdach) & oberste Geschossdecke: U ≤ 0,14 W/(m²K).
• Fenster und Fenstertüren: U_w ≤ 0,95 W/(m²K) (Dachflächenfenster: U_w ≤ 1,0 W/(m²K); Haustüren: U_d ≤ 1,3 W/(m²K)).
• Kellerdecken & Decken gegen unbeheizt/Erdreich: U ≤ 0,30 W/(m²K) (Wände gegen unbeheizt/Erdreich: U ≤ 0,25 W/(m²K)).
Für alle baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle verlangt das BAFA zwingend die Einbindung eines zertifizierten Energieeffizienz-Experten (dena-Liste).
• Leistungsumfang: Erstellung der Technischen Projektbeschreibung (TPB-ID) vor Auftragserteilung, Überprüfung von Wärmebrücken, Luftdichtheitskonzept und Dämmstärken vor Ort sowie Ausstellung des Technischen Projektnachweises (TPN) nach Fertigstellung.
• 50 % staatlicher Zuschuss: Das BAFA bezuschusst das Expertenhonorar mit 50 % (bis zu 2.500 € Zuschuss bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. bis zu 1.000 € pro WE bei Mehrfamilienhäusern, maximal 20.000 € Gesamtförderung).
• Leistungsumfang: Erstellung der Technischen Projektbeschreibung (TPB-ID) vor Auftragserteilung, Überprüfung von Wärmebrücken, Luftdichtheitskonzept und Dämmstärken vor Ort sowie Ausstellung des Technischen Projektnachweises (TPN) nach Fertigstellung.
• 50 % staatlicher Zuschuss: Das BAFA bezuschusst das Expertenhonorar mit 50 % (bis zu 2.500 € Zuschuss bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. bis zu 1.000 € pro WE bei Mehrfamilienhäusern, maximal 20.000 € Gesamtförderung).
Die Förderrichtlinie schreibt folgendes Vorgehen zwingend vor:
1. Beratung, Konzepterstellung und Erzeugung der TPB durch den Energieberater.
2. Abschluss eines Handwerkervertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung bezüglich der Förderzusage.
3. Einreichung des Förderantrags beim BAFA bzw. bei der KfW.
4. Erst nach Eingang des Zuwendungsbescheids bzw. der Eingangsbestätigung darf mit den Arbeiten vor Ort begonnen werden.
1. Beratung, Konzepterstellung und Erzeugung der TPB durch den Energieberater.
2. Abschluss eines Handwerkervertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung bezüglich der Förderzusage.
3. Einreichung des Förderantrags beim BAFA bzw. bei der KfW.
4. Erst nach Eingang des Zuwendungsbescheids bzw. der Eingangsbestätigung darf mit den Arbeiten vor Ort begonnen werden.
4. Bauphysikalische Nachweise (Wärmebrücken, Lüftungskonzepte & WUFI)
Wärmebrücken (Balkonanschlüsse, Fensterlaibungen, Ringanker) verursachen erhebliche Transmissionsverluste. Werden keine Nachweise erbracht, muss der ungünstige Pauschalzuschlag von ΔU_WB = 0,10 W/(m²K) angesetzt werden, was extrem dicke Zusatzdämmungen erfordert.
Durch eine detaillierte 2D/3D-Simulation der Ψ-Werte nach DIN EN ISO 10211 sinkt der Zuschlag in der Praxis oft auf unter 0,01 W/(m²K) oder wird rechnerisch negativ. Das spart bei KfW-Effizienzhäusern (EH 55 / EH 40) oft zehntausende Euro an Material- und Konstruktionskosten und minimiert das Risiko einer tauwasserbedingten Schimmelbildung nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 4108-2).
Durch eine detaillierte 2D/3D-Simulation der Ψ-Werte nach DIN EN ISO 10211 sinkt der Zuschlag in der Praxis oft auf unter 0,01 W/(m²K) oder wird rechnerisch negativ. Das spart bei KfW-Effizienzhäusern (EH 55 / EH 40) oft zehntausende Euro an Material- und Konstruktionskosten und minimiert das Risiko einer tauwasserbedingten Schimmelbildung nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 4108-2).
Nach DIN 4108-2 muss an jeder Stelle der Innenoberfläche der Mindestwärmeschutz eingehalten werden: Der Temperaturfaktor f_Rsi muss ≥ 0,70 betragen. Dies stellt sicher, dass bei 20 °C Raumtemperatur und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit die Innenoberflächentemperatur an keiner Wärmebrücke unter 12,6 °C fällt (dem Schimmelgrenzwert bei 80 % Oberflächenfeuchte).
Ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 ist bei Neubauten sowie bei Sanierungen im Bestand Pflicht, wenn:
• im Einfamilienhaus mehr als ein Drittel der Fensterflächen ausgetauscht werden, ODER
• mehr als ein Drittel der Dachfläche neu gedämmt bzw. abgedichtet wird.
Es wird rechnerisch nachgewiesen, ob der nutzerunabhängige Luftwechsel (Infiltration) ausreicht, um die Feuchteschutzlüftung sicherzustellen. Reicht dieser nicht aus, sind lüftungstechnische Maßnahmen (z. B. fensterintegrierte ALD oder Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung) zwingend einzubauen.
• im Einfamilienhaus mehr als ein Drittel der Fensterflächen ausgetauscht werden, ODER
• mehr als ein Drittel der Dachfläche neu gedämmt bzw. abgedichtet wird.
Es wird rechnerisch nachgewiesen, ob der nutzerunabhängige Luftwechsel (Infiltration) ausreicht, um die Feuchteschutzlüftung sicherzustellen. Reicht dieser nicht aus, sind lüftungstechnische Maßnahmen (z. B. fensterintegrierte ALD oder Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung) zwingend einzubauen.
Das klassische Glaser-Verfahren (DIN 4108-3) kann weder Regeneintrag, Feuchtespeicherung noch kapillaren Flüssigkeitstransport abbilden. Die instationäre Simulation mit WUFI berechnet den Feuchtehaushalt von Bauteilen unter realen, stündlichen Wetterdaten über mehrere Jahre. Sie ist unverzichtbar bei denkmalgeschützter Innendämmung, Holzbalkenköpfen im Mauerwerk und unbelüfteten Flachdächern in Holzbauweise.
5. Schimmelanalyse & Sanierung unter Denkmalschutz
Alte Fenster sorgten durch Fugenundichtigkeiten für ständige Zwangslüftung. Moderne 3-Scheiben-Fenster schließen die Gebäudehülle luftdicht ab. Zudem war früher das Fensterglas die kälteste Fläche im Raum, an der Tauwasser sichtbar kondensierte. Bei neuen Fenstern ist das Isolierglas wärmer als die ungedämmte Außenwand (z. B. Fensterlaibung oder Wandecken). Die Raumluftfeuchte kondensiert unsichtbar an den kälteren Wänden, wo sich ohne angepasstes Lüftungskonzept binnen kurzer Zeit Schimmelpilze ansiedeln.
Eine qualifizierte Schimmelanalyse nach UBA-Leitfaden umfasst:
1. Messungen vor Ort: Zerstörungsfreie Bauteilfeuchte-Messung (Mikrowelle/Kapazitiv), Infrarot-Thermografie und Raumklimadaten (Temperatur, rel. Feuchte, Taupunkt).
2. Datenlogger-Monitoring: Aufzeichnung von Nutzerlüftung und Feuchteentwicklung über 14–21 Tage.
3. Laboranalyse: Klebefilmproben oder Raumluft-Sporenmessung zur Bestimmung der Schimmelpilzgattung und Toxizitätsklasse.
4. Ursachenzuordnung: Rechtssichere Differenzierung zwischen Baumangel (Wärmebrücke, Leckage) und nutzungsbedingtem Lüftungsdefizit.
1. Messungen vor Ort: Zerstörungsfreie Bauteilfeuchte-Messung (Mikrowelle/Kapazitiv), Infrarot-Thermografie und Raumklimadaten (Temperatur, rel. Feuchte, Taupunkt).
2. Datenlogger-Monitoring: Aufzeichnung von Nutzerlüftung und Feuchteentwicklung über 14–21 Tage.
3. Laboranalyse: Klebefilmproben oder Raumluft-Sporenmessung zur Bestimmung der Schimmelpilzgattung und Toxizitätsklasse.
4. Ursachenzuordnung: Rechtssichere Differenzierung zwischen Baumangel (Wärmebrücke, Leckage) und nutzungsbedingtem Lüftungsdefizit.
Nach § 102 GEG können für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz Ausnahmen und Befreiungen beantragt werden. Im Förderprogramm KfW 'Effizienzhaus Denkmal' gelten erleichterte energetische Zielwerte (Transmissionswärmeverlust darf bis zu 40 % über dem Referenzgebäude liegen). Sanierungen erfolgen behutsam mit kapillaraktiver Innendämmung (Calciumsilikat, Holzfaser) und Kastenfenster-Aufwertungen in enger Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde.
6. Balkonkraftwerk (Steckersolargeräte nach Solarpaket I)
Mit dem Solarpaket I wurden die Grenzwerte harmonisiert:
• Wechselrichter-Leistung: Maximal 800 Watt Einspeiseleistung an das Endstromkreisnetz.
• Modulleistung: Bis zu 2.000 Wp installierte Photovoltaik-Gesamtleistung der Module.
• Netzanschluss: Der Anschluss darf unter Einhaltung der technischen Anschlussregeln (gemäß VDE-AR-N 4105 und Produktnorm DIN VDE V 0126-95 für Steckersolargeräte) über eine herkömmliche Haushalts-Schutzkontaktsteckdose (Schuko-Stecker) erfolgen.
• Wechselrichter-Leistung: Maximal 800 Watt Einspeiseleistung an das Endstromkreisnetz.
• Modulleistung: Bis zu 2.000 Wp installierte Photovoltaik-Gesamtleistung der Module.
• Netzanschluss: Der Anschluss darf unter Einhaltung der technischen Anschlussregeln (gemäß VDE-AR-N 4105 und Produktnorm DIN VDE V 0126-95 für Steckersolargeräte) über eine herkömmliche Haushalts-Schutzkontaktsteckdose (Schuko-Stecker) erfolgen.
Für Steckersolargeräte (bis 800 W Wechselrichter- und 2.000 W Modulleistung) entfällt die separate Meldepflicht beim Verteilnetzbetreiber vollständig. Es genügt die vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur binnen eines Monats nach Inbetriebnahme.
Übergangsregelung nach § 10a Abs. 2 MsbG: Bestehende analoge Ferraris-Zähler (Wechsel- oder Drehstrom) ohne Rücklaufsperre dürfen sich nach Registrierung vorübergehend für maximal vier Monate rückwärts drehen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist zum Austausch gegen eine moderne Messeinrichtung verpflichtet; für den Austausch selbst dürfen keine separaten Einbaugebühren berechnet werden (für den laufenden Betrieb gilt die gesetzliche Preisobergrenze nach § 30 MsbG von i. d. R. 20 €/Jahr).
Übergangsregelung nach § 10a Abs. 2 MsbG: Bestehende analoge Ferraris-Zähler (Wechsel- oder Drehstrom) ohne Rücklaufsperre dürfen sich nach Registrierung vorübergehend für maximal vier Monate rückwärts drehen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist zum Austausch gegen eine moderne Messeinrichtung verpflichtet; für den Austausch selbst dürfen keine separaten Einbaugebühren berechnet werden (für den laufenden Betrieb gilt die gesetzliche Preisobergrenze nach § 30 MsbG von i. d. R. 20 €/Jahr).
Nein, ein generelles Verbot ist unzulässig. Durch die Novellierung von § 554 BGB (Mietrecht) und § 20 WEG zählt die Installation eines Steckersolargeräts zu den privilegierten Maßnahmen. Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung. Vermieter und WEG dürfen sachliche Vorgaben (z. B. fachgerechte, sturmsichere Befestigung, Brandschutzabstände) verlangen, die Installation aber nicht grundlos verweigern.
Haben Sie noch offene Fragen zu Ihrem Gebäude?
Jedes Gebäude ist ein bauphysikalisches Unikat. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit Dr.-Ing. Alexander Peikos zur Vorbereitung Ihres Projekts.